Satzung der Berliner Linux User Group (BeLUG) e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Berliner Linux User Group (belug) e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`Steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
beitragsfreie Veranstaltungen, Vorträge und Seminare, die vom Verein
veranstaltet werden. Darüber hinaus wird durch Vereinsmitglieder
kostenlos Anwenderunterstützung geleistet sowie die Entwicklung frei
verfügbarer Software vorangetrieben. Diese Angebote stehen auch
Nichtmitgliedern kostenlos zu Verfügung.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Für
Minderjährige haben die Eltern zu handeln. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.Erfolgt eine
Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die vom
Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit
der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag wird von
der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge werden in Form von
Geldzahlungen geleistet. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit
Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur regelmäßigen Zahlung des von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages.
§4 Ausscheiden von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines
Mitglieds. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt eines
Mitglieds, der nur jeweils zum Quartalsende möglich ist und unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich
erklärt werden muß.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.Ein ausgetretenes Mitglied hat
keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§5 Ausschluß von Mitgliedern
Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch
ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu der Mitgliederversammlung
sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, dass der Ausschluß von
Mitgliedern auf der Tagesordnung steht. Über den Ausschluß kann auch in
Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die
Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem
auszuschließendem Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung
schriftlich mitgeteilt worden ist, dass und aus welchen Gründen über
seinen Ausschluß in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll,
und dass die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.
§6 Organe des Vereins
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und
der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und
außergerichtlich alleine vertreten. Der Vorstand besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Kassenwart. Es können
bis zu vier weitere Beisitzer gewählt werden. Die genaue Anzahl wird
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Eine Zusammenlegung von
mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des
ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand wird in der jährlich
stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Er
bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle
stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich geladen,
auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
§7 Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Email, einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift jeden Mitgliedes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben. Im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgt der Bericht des Kassenwarts wie auch der des Kassenprüfers. Die anwesenden Teilnehmer der Mitgliederversammlung beschliessen mit 2/3 Mehrheit die Entlastung des Vorstandes.
§8 Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
§9 Vereinsmittel, Vergütung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Betrag, über den der Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§10 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist durch bargeldlose Überweisung bzw. im Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher Mehrheit festgelegt und wird allen Mitgliedern bekanntgegeben.
§11 Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3,
zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von
Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich der Datenverarbeitung.
Der
Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens
der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit
und die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.
Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.